United Media AG Erfahrungen & Warnung für Unternehmer


United Media AG – Unternehmer sollten genau hinsehen

(von Tristan Thies, Unternehmer aus Hamburg, Niedersachsen & Schleswig-Holstein)

Einleitung: Warum Aufklärung nötig ist

In den vergangenen Monaten habe ich als Unternehmer persönlich erlebt, wie schnell man bei vermeintlich attraktiven „Partnerprogrammen“ in langfristige Dienstleistungsverträge geraten kann.
Im Mittelpunkt vieler öffentlicher Erfahrungsberichte steht die United Media AG aus Düsseldorf. Zahlreiche Kanzleien und Verbraucherplattformen haben bereits vor den Risiken solcher Vertragsmodelle gewarnt (siehe Quellen unten).

Dieser Beitrag soll keinen Angriff, sondern eine sachliche Warnung und Aufklärung für andere Unternehmer sein.


1. Typisches Muster laut öffentlich zugänglichen Berichten

Mehrere Fachanwälte beschreiben ähnliche Abläufe:

  • Außendienstmitarbeiter treten bei Betrieben auf, stellen ein „Partnerprogramm“ oder eine Zusammenarbeit vor.
  • Erst nach der Unterschrift erhalten Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten.
  • Monatliche Kosten zwischen 500 € und 800 € sind keine Seltenheit.
    (Quelle: anwalt.de – „Fristlose Kündigung United Media AG möglich?“)

Juristisch betrachtet kann in solchen Situationen eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) oder eine irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG) vorliegen, wenn wesentliche Informationen verschwiegen oder falsch dargestellt wurden.


2. Fehlende Widerrufsrechte bei B2B – und was dennoch gilt

Unternehmern steht bei solchen Verträgen in der Regel kein Widerrufsrecht zu (§ 312g BGB).
Allerdings kann ein Vertrag trotzdem angefochten oder fristlos gekündigt werden, wenn er

  • unter Druck oder Täuschung zustande kam (§ 123 BGB),
  • oder wenn AGB nicht rechtzeitig übergeben wurden (§ 305 Abs. 2 BGB).

Mehrere Kanzleien berichten über erfolgreiche Vertragsauflösungen genau auf dieser Basis.
(Quelle: media-kanzlei.com – „Keine Zahlungsansprüche für United Media AG nach unzulässiger Vertragsverlängerung“)


3. Persönliche Einschätzung von Tristan Thies

Als selbstständiger Unternehmer weiß ich, wie schnell man im Alltagsstress eine vermeintlich harmlose Vereinbarung unterschreibt.
Ich habe selbst erlebt, wie Vertreter ein Partnerprogramm erklärten, das später als langfristiger Dienstleistungsvertrag interpretiert wurde.
Diese Erfahrung hat mir gezeigt:
👉 Seriöse Kooperationen benötigen Zeit, Transparenz und klare Vertragsunterlagen.

Ich empfehle jedem Unternehmer:

  • Lassen Sie sich niemals zu einer sofortigen Unterschrift drängen.
  • Fordern Sie alle Vertragsunterlagen und AGB vorab schriftlich an.
  • Holen Sie sich bei Unsicherheiten rechtlichen Rat – am besten, bevor Sie unterschreiben.

4. Was betroffene Unternehmen tun können

Wer bereits unterschrieben hat, sollte:

  1. Schriftlich anfechten wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
  2. Hilfsweise fristlos kündigen (§ 314 BGB).
  3. Keine Zahlungen leisten, solange die Vertragswirksamkeit ungeklärt ist.
  4. Alle Unterlagen sichern und Kommunikation dokumentieren.

Zahlreiche Kanzleien, darunter auf B2B-Verträge spezialisierte Juristen, bieten hierzu kostenlose Ersteinschätzungen an.


5. Fazit: Transparenz statt Druck

Langfristige Online-Marketingverträge können sinnvoll sein – aber nur, wenn sie transparent, fair und freiwillig abgeschlossen werden.
Sobald Vertreter mit Zeitdruck, unklaren Begriffen oder angeblichen Sonderangeboten arbeiten, sollten alle Alarmglocken läuten.

Ich, Tristan Thies, rate jedem Unternehmer:

Prüfen, hinterfragen, dokumentieren – und im Zweifel: nicht unterschreiben.


🔗 Quellen (Auswahl)


Copyright © 2025 Tristan Thies
Dieser Beitrag spiegelt die persönliche Meinung und Erfahrung des Autors wider und stützt sich auf öffentlich zugängliche juristische Quellen. Er dient der Aufklärung und Verbraucherinformation gemäß § 5 UWG.


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