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20. Oktober 2023

Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Leichenschauwesen durch landesrechtliche Bestimmungen in speziellen Gesetzen über das Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen oder in entsprechenden Verordnungen geregelt.
Die Leichenschau ist eine ärztliche Aufgabe.
Mit den Bestimmungen zur Leichenschau verfolgt der Gesetzgeber eine Reihe von Zielen, denen persönlichkeitsrechtliche, straf- und zivilrechtliche, soziale und gesundheitspolitische Bedeutung zukommt; Stichworte sind:

  • Sichere Todesfeststellung zur Vermeidung von Scheintodesfällen; in speziellen Fällen auch als Voraussetzung einer Organexplantation.
  • Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen (Meldepflicht bei Tod durch Infektionskrankheiten entsprechend Infektionsschutzgesetz).
  • Gewinnung von Daten zur Todesursachenstatistik und über wichtige Erkrankungen, als Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen.
  • Rechtsinteressen, z. B. Erkennung fremdverschuldeter Todesfälle.
  • Wahrnehmung mutmaßlicher Interessen des Verstorbenen.

Nach den Gesetzen bzw. Verordnungen aller Bundesländer muss bei jedem Todesfall eine Leichenschau durch einen Arzt durchgeführt und darüber eine ärztliche Bescheinigung (Todesbescheinigung, Leichenschauschein oder Totenschein = Synonyma) ausgestellt werden.

Als menschliche Leiche gilt in der Regel der Körper eines Verstorbenen, solange der gewebliche Zusammenhang infolge Fäulnis noch nicht aufgehoben ist (Skelette oder Skelettteile gelten außer in Sachsen-Anhalt nicht mehr als Leichnam).
Als Leichnam gilt ferner jedes Lebendgeborene unabhängig vom Geburtsgewicht, wenn nach der Trennung vom Mutterleib mindestens eines der Lebenszeichen vorgelegen hat: Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur, natürliche Lungenatmung.
Eine Totgeburt liegt dann vor, wenn das Neugeborene nach der Trennung vom Mutterleib keines der Lebenszeichen, jedoch ein Gewicht von mindestens 500g aufweist. Unter dieser Voraussetzung gilt auch ein Totgeborenes rechtlich als Leiche, woraus sich die Pflicht zur Durchführung der Leichenschau ergibt.
In Hessen gilt ein totgeborenes Kind nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats als Leiche.
Liegen die für die Klassifikation als Totgeburt genannten Kriterien nicht vor, besteht eine Fehlgeburt.
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Leichenschau besteht dann nicht.

Die Regelungen der Länder verpflichten den Leichenschauarzt zu folgenden Feststellungen:

  • Personalien
  • Tod
  • Todeszeitpunkt
  • Todesart
  • Todesursache

Wann muss die Leichenschau durchgeführt werden?

In der überwiegenden Anzahl der landesrechtlichen Bestimmungen hat die ärztliche Leichenschau "unverzüglich" stattzufinden (nach juristischem Sprachgebrauch bedeutet das "ohne schuldhaftes Zögern", d. h. nur dringende, nicht aufschiebbare Maßnahmen dürfen noch durchgeführt werden).
In einigen Ländern werden aber Fristen genannt, innerhalb derer die Leichenschau zu erfolgen hat.
Das macht jedoch keinen Sinn, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die erste und wichtigste Aufgabe bei der ärztlichen Leichenschau die sichere Feststellung des eingetretenen Todes ist.
Bis zur sicheren Feststellung des Todes muss der Arzt helfen, will er sich nicht der Gefahr aussetzen, wegen unterlassener Hilfeleistung strafrechtlich belangt zu werden. Bundesrecht bricht Landesrecht, sodass entsprechende Regelungen wertlos sind.
Der Arzt sollte sich deshalb auf schnellstem Wege nach Erhalt der Anzeige über einen vermutlichen Todesfall zur Leichenschau begeben, denn nur er kann die Differenzialdiagnosen lebend oder tot stellen und über eine ggf. erforderliche Reanimation entscheiden.
Kann ein Arzt aus zwingenden Gründen, insbesondere zum Schutz eines höherwertigen Gutes (Pflichtenkollision) nicht oder nicht unverzüglich die Leichenschau vornehmen, so sollte er einen in der Nähe befindlichen Arzt oder den Notarzt alarmieren.
Er muss sicher sein, dass dieser die Aufgabe übernimmt.

Feststellung des Todes

Der Arzt muss sich bei ausreichender Beleuchtung Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen.
In der Praxis fußt die Todesfeststellung auf dem Nachweis mindestens eines sicheren Todeszeichens:

  • Totenflecke
  • Totenstarre
  • Fäulnis
  • Verletzungen (bzw. Zerstörungen), die mit dem Leben unvereinbar sind.

Eine mehrstündige Wartezeit zwischen mutmaßlichem Todeseintritt und Leichenschau ist mit den Leichenschaugesetzen der meisten Länder nicht vereinbar.
Die Leichenschau hat „unverzüglich“ nach Benachrichtigung zu erfolgen.
Eine Wiederholung der Untersuchung ist nicht notwendig.

Feststellung der Todeszeit

Bei den Angaben zur Todeszeit ist Zurückhaltung geboten, eine zu weitgehende Eingrenzung des Todeszeitintervalls allein anhand der Leichenerscheinungen ist zu vermeiden; bei entsprechenden Eintragungen zur Sterbezeit sind relativierende Zusätze wie "etwa" oder "ungefähr" oder die Angabe eines Zeitbereiches zu empfehlen. Eine unkritische Übernahme der Angaben Dritter ist zu vermeiden, sie sind durch eigene Untersuchungen zu überprüfen.
Zur groben Orientierung gelten folgende Zeitangaben:

Totenflecke

  • Beginn 15 - 30 min p. m.
  • Konfluktion ca. 1 - 2 h p. m.
  • Volle Ausbildung ca. 6 - 8 h p. m.
  • Wegdrückbarkeit vollständig auf Daumendruck bis ca. 20 h p. m.
  • Umlagerbarkeit etwa 6 - 12 h p. m.

Totenstarre

  • Beginn (Kiefergelenk) 2 - 4 h p. m.
  • vollständige Ausprägung ca. 6 - 8 h p. m. (in Einzelfällen bis 19 Stunden)
  • Wiedereintritt nach Brechen bis ca. 8 h p. m. (in Einzelfällen bis 19 Stunden)
  • Lösung stark abhängig von Umgebungstemperatur (Lösungsbeginn: nach 2 - 4 Tagen und später)

Um den Ausbildungsgrad der Totenstarre beurteilen zu können und eine Verwechslung mit Kontrakturen zu vermeiden,
ist die Totenstarre nicht nur in einem, sondern in mehreren kleinen und großen Gelenken (Kiefer-, Finger-, Ellenbogen-, Knie-, Sprunggelenk) zu prüfen.

Quelle AWMF (PDF Download)

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