Mit dem Totenschein (auch Todesbescheinigung oder Leichenschauschein) wird die Leichenschau durch einen Arzt dokumentiert und der Tod der untersuchten Person vom Arzt bescheinigt.
Ärzte sind gesetzlich zur Leichenschau verpflichtet. Tritt der Todesfall zu Hause ein, müssen Sie umgehend einen Arzt verständigen.
Der Arzt führt vor Ort die Leichenschau durch und stellt die Todesbescheinigung mit wichtigen Untersuchungsergebnissen, u.a. zur Todesart, zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache aus.
Bei Totgeburten wird ein Totenschein ab einem Körpergewicht von 500g ausgestellt.
Der Totenschein wird für die Ausstellung der Sterbeurkunde benötigt.
Das Aussehen des Totenscheins ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Der Arzt muss zur Dokumentation der Leichenschau ein von der zuständigen Behörde (i.d.R. vom Landesministerium) ausgestelltes Muster verwenden.
Die zur Deckung der Bestattungskosten verpflichtete Person muss für den Totenschein zahlen.
Die Höhe der Kosten ist in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, Stand: 01.01.2020) geregelt.
Der Kostenpunkt für die vorläufige Todesbescheinigung (Ziffer 100 der GOÄ) liegt bei 110,51€.
Benötigt der für die Notfallrettung tätige Arzt für die Durchführung weniger als 20, aber mehr als 10 Minuten, werden 66,31€ berechnet.
Die Kosten für die eingehende Leichenschau (Ziffer 101 der GOÄ) belaufen sich auf 165,77€.
Braucht der zuständige Arzt weniger als 40 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten, sind 99,46€ berechnungsfähig.
Im Falle eines unbekannten Toten oder bei besonderen Todesumständen (Ziffer 102 der GOÄ) kann ein Zuschlag von 27,63€ hinzukommen.
Zusätzlich kommt in der Regel ein Wegegeld (Paragraph 8 der GOÄ) hinzu, das nach der Entfernung und der Tageszeit gestaffelt ist.
Liegen zwischen dem Arzt und dem Verstorbenen bis zu zwei Kilometer, werden 3,58 Euro (nachts: 7,16 Euro) berechnet.
Bei mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern gelten Kosten von 6,65 Euro (nachts: 10,23 Euro).
Bei mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern muss man 10,23 Euro (nachts: 15,34 Euro) Wegegeld bezahlen.
Mehr als zehn Kilometer bis zu 25 Kilometer kosten 15,34 Euro (nachts 25,56 Euro).
Die sogenannte Besuchsgebühr (Ziffer 50 der Gebührenordnung für Ärzte) für Beratungsleistungen und symptombezogene Untersuchungen darf grundsätzlich nicht abgerechnet werden, da diese Leistungen nur für einen lebenden Patienten gelten.
Die Besuchsgebühr darf nur in Rechnung gestellt werden, wenn der Arzt bei seinem Eintreffen davon ausgegangen ist, dass der Patient noch lebt und ärztliche Hilfe benötigt.
Die Angehörigen bzw. der beauftragte Bestatter erhalten den Totenschein vom Arzt, der die Leichenschau durchgeführt hat.
Die Todesbescheinigung wird dann an verschiedene Institutionen weitergeleitet.
Welche Behörden den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung erhalten, hängt von Bundesland zu Bundesland ab.
Wenn eine Feuerbestattung gewünscht ist, bildet der Totenschein in der Regel die Basis für eine zweite Leichenschau.
Das Standesamt benötigt in jedem Fall den Totenschein, um den Todesfall zu beurkunden.
Die Todesbescheinigung stellt somit die juristische Grundlage für die Erstellung der Sterbeurkunde dar.
Ferner wird der Totenschein bzw. die jeweils relevanten Teile an das Gesundheitsamt und an das Statistische Landesamt geschickt.
Die Informationen auf der Todesbescheinigung dienen den Behörden für statistische Erhebungen.
Handelt es sich um einen nicht natürlichen Tod, erhält die Gerichtsmedizin den Totenschein für weitere Untersuchungen zur Todesursache.
Hier geht es direkt zur GOÄ
Quelle: Bestattungen.de