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Sozialbestattung

Was ist eine Kristallbestattung?

Nach dem Tod eines Angehörigen befinden sich Menschen nicht nur emotional, sondern oftmals auch finanziell in einer schwierigen Situation.
Viele Menschen sind nicht in der Lage, die anfallenden Bestattungskosten zu tragen.
In diesen Fällen übernimmt das zuständige Sozialamt die Kosten der Bestattung.
Man spricht dann von einer Sozialbestattung.
Allerdings müssen die bestattungspflichtigen Angehörigen klar nachweisen, dass sie die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln und auch nicht aus dem Erbe aufbringen können.

Was versteht man unter einer Sozialbestattung?

Bei einer Sozialbestattung stellt das zuständige Sozialamt die finanziellen Mittel für eine einfache, aber würdevolle Bestattung zur Verfügung.
Die Höhe der Kosten sind jeder Kommune unterschiedlich hoch und richten sich nach den ortsüblichen Bestattungskosten .

Welche Kosten übernimmt das Sozialamt?

Das Sozialamt übernimmt zum einen die Friedhofsgebühren laut Friedhofssatzung, also die Kosten für den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle und die Gebühren für das Öffnen und Schließen des Grabes.
Übernommen werden die Kosten für eine einfache anonyme Grabstelle oder ein Reihengrab.
Kosten für die Grabpflege finden üblicherweise keine Berücksichtigung. 

Hinzu kommen auch die Bestatterkosten mit den notwendigen Überführungen, der hygienischen Versorgung, dem Einkleiden und Einbetten. Üblicherweise werden sowohl bei einer Erd- als auch bei einer Feuerbestattung die Kosten für einen einfachen Sarg bewilligt.
Bei einer Feuerbestattung wird auch die Kosten für die Einäscherung und für eine einfache Urne vom Sozialamt übernommen.
Auch die Arztkosten für die Ausstellung des Totenscheins trägt das Sozialamt. 

Grundsätzlich können auch die Kosten einer Seebestattung übernommen werden, sofern der Umfang der Kosten nicht unverhältnismäßig hoch ist, das heißt die Kosten einer sonstigen einfachen und ortsüblichen Bestattung nicht überschreitet.
Der Bestatter rechnet die Kosten nach einer vorgegebenen Kostenordnung ab.
Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für einen einfachen Grabstein oder ein Grabkissenstein besteht insbesondere dann, wenn in der örtlichen Friedhofssatzung ein solches Grabmal auf den Grabstätten vorgeschrieben ist.

Keine Kostenübernahme für Trauerfeiern

Die Trauerfeier als solche mit Dekoration, Fotomaterial, Kondolenzlisten, Trauerrede oder Musikern sind im Umfang einer Sozialbestattung üblicherweise nicht berücksichtigt.

Wo kann ich einen Antrag für eine Sozialbestattung stellen?

Hat der Verstorbene selbst bis zu seinem Tode Sozialleistungen bezogen, so muss der Antrag für die Sozialbestattung bei dem Sozialamt gestellt werden, das zuletzt an den Verstorbenen geleistet hat.
Wenn der Verstorbene selbst keine Sozialleistungen bezogen hat, schließt das eine Sozialbestattung nicht aus.
Entscheidend sind nämlich die Einkommensverhältnisse der bestattungspflichtigen Angehörigen.
In diesem Fall muss man den Antrag beim Sozialamt am Sterbeort stellen.

Wer hat Anspruch auf eine Sozialbestattung?

Die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt können nur diejenigen Angehörigen verlangen, die in der Bestattungspflicht sind.
Die Reihenfolge bei der Bestattungspflicht ist durch das BGB gesetzlich geregelt und meint in erster Linie die Ehepartner, aber auch die Kinder, die Eltern, die Geschwister usw. einer verstorbenen Person.

Bevor das Sozialamt eine Kostenübernahme bewilligt, findet in jedem Fall eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse statt.
Dabei wird nicht allein die Bedürftigkeit der verstorbenen Person oder des Antragstellers geprüft, sondern auch die der übrigen bestattungspflichtigen Personen. Sind mehrere bestattungspflichtige Personen vorhanden und nur einer beantragt die Übernahme der Bestattungskosten, so übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten üblicherweise nicht in voller Höhe.
Gibt es bestattungspflichtige Angehörige, die in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen, so lehnt das Sozialamt den Antrag auf Sozialbestattung ab.

Sind die Angehörigen gleichzeitig auch die Erben des Verstorbenen, so muss die Bestattung aus dem Nachlass beglichen werden, sofern Geld vorhanden ist.
Ist eine andere Person als die Angehörigen im Testament bedacht worden, so muss der testamentarische Erbe die Bestattungskosten tragen.
Die Angehörigen bleiben jedoch in der Bestattungspflicht.
In der Kostentragungspflicht ist immer der testamentarische oder der gesetzliche Erbe.
Das heißt: die Angehörigen sind in der Pflicht, die Bestattung zu organisieren, haben jedoch das Recht, die Rechnung an den testamentarischen Erben weiterzugeben.

Leistungsberechtigt sind jene Angehörigen, welche in der Bestattungspflicht sind, nicht der Bestatter.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers ist es allerdings im Einzelfall möglich, dass das Sozialamt die Leistungen direkt an den Bestatter überweist.

Welche Unterlagen benötige ich?

Um einen Antrag auf Sozialbestattung stellen zu können, müssen Sie folgende Dokumente bereithalten: die Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Nachweise von Sparbüchern, Aktien, Depots und Lebensversicherungen, der letzten Mietanpassung und der Haftpflichtversicherung.
Bei Eigentum oder Grundbesitz muss man die entsprechenden Nachweise erbringen.

Die Anträge stellt das Sozialamt zur Verfügung, oder sie können im Internet heruntergeladen werden.
Die Sozialämter sehen gerne, dass Kostenvoranschläge von den unterschiedlichen Instituten mit zum Antrag eingereicht werden.

Bestattung durch das Gesundheitsamt

Eine Bestattung im Rahmen des Ordnungsrechts wird notwendig, wenn dem Gesundheitsamt eine verstorbene Person ohne bestattungspflichtige Angehörige gemeldet wird. Die Meldung kann durch die Polizei, das Krankenhaus oder durch eine andere Einrichtung erfolgen.
Eine zeitnahe Bestattung ist aus Sicht des Gesundheitsschutzes und der Pietät zwingend erforderlich.
In diesem Fall spricht man von einer ordnungsbehördlichen Bestattung.
Auch wenn Angehörige ihrer Pflicht gar nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, übernimmt das Ordnungsamt die Bestattung.
Bezüglich der Bestattungskosten besteht gegen den Bestattungspflichtigen immer ein Erstanspruch.
Werden im Nachhinein bestattungspflichtige Angehörige ausfindig gemacht, so ist das Gesundheitsamt ist verpflichtet, den Angehörigen die verauslagten Kosten der Bestattung in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht durch den Nachlass des Verstorbenen gedeckt sind bzw. keine Kostenübernahme vom zuständigen Sozialamt erteilt wird.

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