Todesursache sind Krankheiten, Verletzungen oder Vergiftungen, die den Tod unmittelbar verursacht haben.
Neben der Todesursache muss eine Kausalkette angegeben werden, mit dem entsprechenden Grundleiden auf der Todesbescheinigung an dritter Stelle.
Die Kausalkette lautet z. B.: Arteriosklerose. Koronararteriensklerose. Myokardinfarkt.
Gelegentlich müssen auch viergliedrige Kausalketten angegeben werden.
Bei nichtnatürlichen Todesfällen (Unfälle, Vergiftungen, andere Gewalteinwirkungen etc.)sind Angaben zur Art der äußeren Ursache und zur Art der Verletzung bzw. Vergiftung zu machen, sofern möglich.
Ist die Todesursache nicht zweifelsfrei einer natürlichen Todesart zuzuordnen, so ist dies entsprechend zu formulieren, z.B. „unbekannt“.
Mit der Formulierung der Kausalverläufe vom Grundleiden, über Folgezustände bis zur unmittelbaren Todesursache ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung des Arztes zur Qualifizierung der Todesart als natürlich, nichtnatürlich bzw. ungeklärt geschaffen.
Natürlicher Tod: "Natürlicher Tod ist ein Tod aus krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren eingetreten ist". Der Arzt ist zu dieser Qualifikation nur berechtigt, wenn er konkrete und dokumentierte Kenntnis hat von einer gravierenden, lebensbedrohenden Erkrankung und deren Verlauf in großer Zeitnähe zum eingetretenen Tod. Der Tod zu diesem Zeitpunkt muss aus dem Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen sein. Hinweise für ein nichtnatürliches Ereignis, welches die natürliche medizinische Kausalkette beeinflussen könnte, dürfen nicht vorhanden sein. - Verdachtsdiagnosen berechtigen nicht zu dieser Klassifikation. - Auch bei bekannter Herzanamnese mit KHK muss die Möglichkeit des nichtnatürlichen Tods verantwortungsvoll geprüft werden. Gleiches gilt für das Auffinden alter Menschen durch den Notarzt. Auch das Fehlen äußerer Verletzungen berechtigt nicht zu dem Umkehrschluss "natürlicher Tod". Gleiches gilt insbesondere bei der Kombination: Fehlen äußerer Verletzungen und alte bzw. sehr junge Menschen (Säuglinge). - Cave: Die bloße Möglichkeit eines Todeseintritts zu diesem Zeitpunkt berechtigt keinesfalls zu entsprechender Klassifikation. Es bedarf einer hohen Plausibilität!
Nichtnatürlicher Tod oder Verdacht auf nichtnatürlichen Tod: Die Diagnose bedarf keiner hohen Evidenz, der Verdacht, der sich allerdings auf konkrete Anhaltspunkte stützen muss, reicht bereits aus. Die Klassifikation erfolgt ohne Berücksichtigung anderer, rechtlich relevanter Ursachen und Begleitumstände, wie z. B.: eigene Hand oder fremde Hand, fremdes Verschulden oder eigenes Verschulden; entscheidend ist die naturwissenschaftliche Definition eines von außen einwirkenden Ereignisses. Somit handelt es sich um einen Sammelbegriff für: Selbsttötungen, Unfalltodesfälle, Tötungen durch fremde Hand, Todesfälle infolge ärztlicher Eingriffe.
Unklare Todesart: Unklar ist die Todesart immer, wenn eine eindeutige Todesursache fehlt. Also insbesondere bei: plötzlichen Todesfällen im Erwachsenenalter und im Kindesalter, Fäulnisveränderungen (wegen Kaschierung von Verletzungen). - Gleiches gilt für Todesfälle im Krankenhaus mit unklarer Wechselwirkung zwischen einem Eingriff (ohne Fehlerzuweisung!) und einem Grundleiden. Auch der Mors in tabula muss mindestens als "unklar" klassifiziert werden, auch wenn das Grundleiden gravierend war. Todesfälle unter Injektionen, Infusionen und Transfusionen sollten unbedingt als "unklar" klassifiziert werden. Die Bescheinigung einer unklaren Todesart setzt voraus, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen.
Quelle: AWMF (PDF Download)